Die Pflichtangaben nach LMIV im Überblick
Artikel 9 der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) zählt die Angaben auf, die auf einem vorverpackten Lebensmittel stehen müssen — von der Bezeichnung über das Zutatenverzeichnis bis zur Nährwertdeklaration. Welche davon im Einzelfall greifen und wie sie dargestellt sein müssen, hängt vom Produkt und von der Verpackung ab. Diese Seite führt sie mit der jeweiligen Rechtsgrundlage auf.
Welche Angaben verpflichtend sind
Artikel 9 Absatz 1 LMIV nennt zwölf Pflichtangaben. Einige gelten ausnahmslos, andere nur unter bestimmten Voraussetzungen — der Alkoholgehalt etwa erst ab 1,2 Volumenprozent, die Herkunftsangabe nur in den Fällen des Artikels 26.
- Bezeichnung des Lebensmittels: Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung. Fehlt eine solche, gilt die verkehrsübliche; gibt es auch die nicht, ist eine beschreibende Bezeichnung zu verwenden (Art. 17, Anhang VI).
- Zutatenverzeichnis: Sämtliche Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verwendung bei der Herstellung, eingeleitet durch eine Überschrift mit dem Wort „Zutaten" (Art. 18–20).
- Allergene: Die 14 Stoffgruppen aus Anhang II, im Zutatenverzeichnis so hervorgehoben, dass sie sich vom übrigen Verzeichnis eindeutig abheben — etwa durch Schriftart, Schriftstil oder Hintergrundfarbe (Art. 21).
- Menge bestimmter Zutaten (QUID): Eine Mengenangabe in Prozent, wenn eine Zutat in der Bezeichnung genannt wird, auf der Kennzeichnung durch Worte, Bilder oder eine grafische Darstellung hervorgehoben ist oder für die Charakterisierung des Lebensmittels wesentlich ist (Art. 22, Anhang VIII).
- Nettofüllmenge: Die Füllmenge in Volumen- oder Masseeinheiten (Art. 23). Für Fertigpackungen mit dem e-Zeichen gilt zusätzlich die Fertigpackungsrichtlinie 76/211/EWG.
- Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum: Welches der beiden zu verwenden ist, richtet sich nach der mikrobiologischen Verderblichkeit; die Formatvorgaben stehen in Anhang X (Art. 24).
- Aufbewahrungs- und Verwendungsbedingungen: Erforderlich, wenn das Lebensmittel ohne solche Hinweise nicht sachgerecht aufbewahrt oder verwendet werden kann — einschließlich der Bedingungen nach dem Öffnen (Art. 25).
- Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers: Anzugeben ist, wer das Lebensmittel unter seinem Namen vermarktet. Stammt es aus einem Drittland, tritt der in der EU ansässige Importeur an diese Stelle (Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 lit. h).
- Ursprungsland oder Herkunftsort: Verpflichtend in den Fällen des Artikels 26 — unter anderem, wenn ohne die Angabe eine Irreführung über die tatsächliche Herkunft möglich wäre.
- Gebrauchsanleitung: Erforderlich, wenn das Lebensmittel ohne sie nur schwer angemessen verwendet werden könnte (Art. 9 Abs. 1 lit. j, Art. 27).
- Alkoholgehalt: Bei Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol, in Volumenprozent (Art. 9 Abs. 1 lit. k).
- Nährwertdeklaration: Brennwert und sechs Nährstoffe, bezogen auf 100 g oder 100 ml, in der in Anhang XIII festgelegten Reihenfolge und Darstellung (Art. 29, 30, 34).
Für welche Lebensmittel die Vorschriften gelten
Die LMIV gilt für Lebensmittel, die an Endverbraucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung geliefert werden (Art. 6). Der Regelfall ist die vorverpackte Ware; für lose abgegebene Lebensmittel gelten eigene, teilweise national ausgestaltete Regeln, wobei die Allergeninformation auch dort verlangt wird.
Verantwortlich für die Richtigkeit der Angaben ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird (Art. 8 Abs. 1). Bei eingeführter Ware ist das der in der Union ansässige Importeur — eine Zuständigkeit, die sich nicht vertraglich auf den Hersteller im Drittland zurückverlagern lässt. Ergänzend verlangt Artikel 18 der Basisverordnung (EG) Nr. 178/2002 die Rückverfolgbarkeit über alle Stufen.
Wie die Angaben dargestellt sein müssen
Die Verordnung schreibt nicht nur vor, was auf dem Etikett steht, sondern auch, wie. Diese Vorgaben werden in der Praxis häufiger übersehen als die Angaben selbst.
- Schriftgröße: Die verpflichtenden Angaben müssen eine x-Höhe von mindestens 1,2 mm haben. Bei Verpackungen, deren größte Oberfläche weniger als 80 cm² misst, genügen 0,9 mm (Art. 13 Abs. 2–3). Die x-Höhe ist die Höhe des Kleinbuchstabens „x" der verwendeten Schrift (Anhang IV) — nicht die Punktgröße, in der gesetzt wurde.
- Sprache: Die Angaben sind in einer für die Verbraucher des Mitgliedstaats leicht verständlichen Sprache abzufassen, in dem das Lebensmittel vermarktet wird (Art. 15).
- Hervorhebung der Allergene: Verlangt ist ein Hervorheben durch Schriftsatz — Schriftart, Schriftstil oder Hintergrundfarbe sind ausdrücklich als Beispiele genannt. Fettdruck ist eine mögliche Umsetzung, nicht die vorgeschriebene (Art. 21).
- Gemeinsames Sichtfeld: Bezeichnung, Nettofüllmenge und — bei Getränken über 1,2 Volumenprozent — der Alkoholgehalt müssen im selben Sichtfeld erscheinen, also ohne Drehen der Verpackung gemeinsam lesbar sein (Art. 13 Abs. 5).
- Lauterkeit: Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführen — insbesondere nicht über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung oder Herkunft (Art. 7).
- Zusätzliche Angaben für bestimmte Kategorien: Für die in Anhang III aufgeführten Lebensmittel treten weitere Pflichtangaben hinzu, etwa Warnhinweise bei bestimmten Süßungsmitteln oder koffeinhaltigen Getränken (Art. 10).
Regelungen außerhalb der LMIV
Ein vollständiges Etikett erfüllt in aller Regel mehr als eine Verordnung. Die folgenden Vorschriften greifen neben der LMIV und werden übersehen, wenn man die Prüfung auf sie allein stützt.
- Los- oder Chargennummer: Die Angabe der Partie ist eigenständig geregelt und steht nicht in der LMIV — sie folgt aus der Richtlinie 2011/91/EU. Gerade deshalb wird sie in der Praxis häufig übersehen.
- Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben: Aussagen wie „reich an Ballaststoffen" oder „unterstützt das Immunsystem" unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006; zulässig ist nur, was in der Liste der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 steht.
- Herkunft bei bestimmten Fleischarten: Für Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch gilt die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 mit eigenen Vorgaben zu Aufzucht und Schlachtung.
- Verpackungs- und Recyclinghinweise: Das Kennzeichnungssystem für Verpackungsmaterialien beruht auf der Richtlinie 94/62/EG und der Entscheidung 97/129/EG mit ihrem Nummerierungssystem.
- Strichcode: GTIN und EAN-13 sind keine rechtliche Pflicht, sondern eine Anforderung des Handels nach GS1-Standard. Fehlt der Code, ist das Etikett rechtlich nicht zu beanstanden — verkaufsfähig ist es trotzdem oft nicht.
Wo Etiketten in der Praxis scheitern
Die Vorschriften sind selten das Problem. Beanstandet wird meistens etwas, das beim Entwurf richtig war und später nicht nachgezogen wurde.
- Die Allergenhervorhebung fehlt oder verfehlt ihren Zweck — etwa wenn das gesamte Zutatenverzeichnis fett gesetzt ist und sich die Allergene damit gerade nicht mehr abheben.
- Die Schriftgröße unterschreitet das Mindestmaß, weil die Punktgröße mit der x-Höhe verwechselt wurde. Das Verhältnis beider ist je Schriftart verschieden.
- Nach einer Rezepturänderung stimmt die Reihenfolge im Zutatenverzeichnis nicht mehr, oder die Nährwerte wurden nicht neu berechnet.
- Eine Zutat wird auf der Vorderseite hervorgehoben, ohne dass die QUID-Prozentangabe ergänzt wurde. Die Pflicht greift nicht nur bei Abbildungen — auch eine Hervorhebung durch Worte löst sie aus.
- Bei Importware sind die Angaben zwar übersetzt, aber der Verantwortliche in der Union fehlt oder die Datumsangabe folgt einem fremden Format.
- Die Losnummer fehlt, weil sie in keiner Vorlage vorgesehen war — sie steht nicht in der LMIV und fällt deshalb durch das Raster.
Häufige Fragen
- Was sind die Pflichtangaben nach LMIV?
- Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nennt zwölf: Bezeichnung des Lebensmittels, Zutatenverzeichnis, Allergene, Menge bestimmter Zutaten (QUID), Nettofüllmenge, Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum, Aufbewahrungs- und Verwendungsbedingungen, Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers, Ursprungsland oder Herkunftsort, Gebrauchsanleitung, Alkoholgehalt ab 1,2 Volumenprozent und die Nährwertdeklaration.
- Wie groß muss die Schrift auf einem Lebensmitteletikett sein?
- Die verpflichtenden Angaben brauchen eine x-Höhe von mindestens 1,2 mm. Ist die größte Oberfläche der Verpackung kleiner als 80 cm², genügen 0,9 mm. Maßgeblich ist die x-Höhe — die Höhe des Kleinbuchstabens „x" —, nicht die Punktgröße: Dasselbe 8-Punkt-Wort hat je nach Schriftart eine deutlich andere x-Höhe.
- Müssen Allergene fett gedruckt werden?
- Nicht zwingend. Artikel 21 verlangt, dass sich das Allergen im Zutatenverzeichnis durch den Schriftsatz eindeutig vom Rest abhebt, und nennt Schriftart, Schriftstil und Hintergrundfarbe als Beispiele. Fettdruck ist die verbreitetste Umsetzung, aber nicht die einzige zulässige — entscheidend ist, dass die Hervorhebung als solche erkennbar bleibt.
- Gilt die LMIV auch für lose verkaufte Ware?
- Nicht im vollen Umfang. Für nicht vorverpackte Lebensmittel sieht die Verordnung einen reduzierten Pflichtenkreis vor, den die Mitgliedstaaten näher ausgestalten können. Die Information über allergene Zutaten wird jedoch auch dort verlangt.
- Steht die Losnummer in der LMIV?
- Nein. Die Kennzeichnung der Partie folgt aus der Richtlinie 2011/91/EU und damit aus einem eigenen Rechtsakt. Das ist der Grund, weshalb sie bei einer Prüfung, die sich allein an der LMIV orientiert, regelmäßig übersehen wird.
- Wer haftet dafür, dass die Angaben stimmen?
- Nach Artikel 8 Absatz 1 der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird. Bei Ware aus einem Drittland ist das der in der Union ansässige Importeur.
Diese Kriterien lassen sich an einem konkreten Etikett automatisiert prüfen — mit Bewertung je Pflichtangabe und Verweis auf die Rechtsgrundlage.
Zur EtikettenprüfungVerfasst von Stefan Serdült, Softwareentwickler, auf Grundlage der im Dekla Label Checker gepflegten Rechtstexte. Die Artikelangaben dieser Seite wurden am 12. August 2026 gegen den Volltext der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 abgeglichen. Eine fachliche Prüfung durch eine im Lebensmittelrecht qualifizierte Person steht aus. · Stand: 12. August 2026 · Quellen: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, Verordnung (EU) Nr. 432/2012, Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013, Richtlinie 2011/91/EU, Richtlinie 76/211/EWG, Richtlinie 94/62/EG, Entscheidung 97/129/EG. Diese Seite gibt den Inhalt der genannten Vorschriften allgemein wieder und ersetzt keine rechtliche Beurteilung des Einzelfalls.