Chargenkennzeichnung und Datumsangaben: Losnummer, MHD und Verbrauchsdatum
Auf einem vorverpackten Lebensmittel stehen zwei Angaben nebeneinander, die regelmäßig verwechselt werden. Die Losangabe — auch Charge, Partie oder Batch genannt — lässt die Produktionseinheit feststellen. Sie folgt nicht der LMIV, sondern der Richtlinie 2011/91/EU und in Deutschland der Los-Kennzeichnungs-Verordnung; ihr ist der Buchstabe „L" voranzustellen, sofern sie sich nicht deutlich von den übrigen Angaben abhebt (§ 1 Abs. 1 LKV). Das Datum daneben ist entweder ein Mindesthaltbarkeitsdatum oder — bei mikrobiologisch sehr leicht verderblicher Ware — ein Verbrauchsdatum (Art. 24 Abs. 1 LMIV). Welches von beiden, steht nicht zur Wahl.
Die Losangabe: was genau verlangt wird
Ein Los ist die Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, das unter praktisch gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde (§ 1 Abs. 2 LKV, gleichlautend Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/91/EU). Festgelegt wird es vom Erzeuger, Hersteller, Verpacker oder vom ersten im Inland niedergelassenen Verkäufer — nicht von der Behörde und nicht vom Handel.
Ein vorgeschriebenes Format gibt es nicht. Die Vorschrift verlangt eine Buchstaben-, Ziffern- oder gemischte Kombination und überlässt den Aufbau dem Unternehmer — eine Mindestzahl an Stellen, ein Datumsbezug oder eine bestimmte Systematik sind nirgends gefordert. Verlangt ist allein, dass sich das Los damit feststellen lässt.
- Der Buchstabe „L": Er ist voranzustellen, soweit sich die Losangabe nicht deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung unterscheidet (§ 1 Abs. 1 Satz 3 LKV). „L 2617" ist damit immer richtig; „2617" allein nur dann, wenn die Zahl auf dem Etikett nicht mit einer anderen Angabe verwechselt werden kann.
- Anbringung: Gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar (§ 3 LKV, Art. 4 der Richtlinie). „Unverwischbar" ist der Punkt, an dem nachträglich aufgebrachte oder mit wasserlöslicher Tinte gedruckte Chargen scheitern.
- Wo sie stehen muss: Bei Fertigpackungen, die an Verbraucher abgegeben werden, auf der Fertigpackung selbst oder einem damit verbundenen Etikett. Bei anderen Lebensmitteln genügt das Behältnis, die Verpackung oder ein Begleitpapier (§ 3 LKV).
- Verhältnis zur Rückverfolgbarkeit: Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verlangt von jedem Lebensmittelunternehmer, Lieferanten und Abnehmer dokumentieren zu können. Das ist eine Pflicht zur Aufzeichnung im Betrieb, keine zur Angabe auf der Packung — die Losangabe ist das, was beide verbindet.
Wann die Losangabe entfallen darf
Die Ausnahmen zählt § 2 LKV abschließend auf. Die erste davon ist in der Praxis die wichtigste und der Grund, weshalb Datum und Charge auf eine Seite gehören.
- Ein taggenaues Datum ersetzt die Losangabe: Ist das Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum unverschlüsselt unter Angabe mindestens des Tages und des Monats in dieser Reihenfolge angegeben, entfällt die Losangabe (§ 2 Nr. 5 LKV, Art. 5 der Richtlinie). Umgekehrt heißt das: Wer nur „mindestens haltbar bis Ende 09/2027" druckt, braucht zwingend eine eigene Losangabe.
- Agrarerzeugnisse, die unmittelbar vom landwirtschaftlichen Betrieb an Lager-, Aufmachungs- oder Verpackungsstellen gehen, an Erzeugerorganisationen weitergeleitet oder zur sofortigen Verwendung in einem laufenden Zubereitungs- oder Verarbeitungssystem gesammelt werden (§ 2 Nr. 1).
- Lebensmittel, die erst in der Verkaufsstätte auf Anfrage des Käufers oder im Hinblick auf die alsbaldige Abgabe verpackt und dort abgegeben werden, sowie lose an den Verbraucher abgegebene Lebensmittel (§ 2 Nr. 2 und 3).
- Verpackungen oder Behältnisse, deren größte Einzelfläche weniger als 10 cm² beträgt (§ 2 Nr. 4) — dieselbe Schwelle, unter der nach Artikel 16 Absatz 2 LMIV auch das Zutatenverzeichnis entfällt.
- Lebensmittel, deren Kennzeichnung mit der Angabe des Loses in Verordnungen der Europäischen Union oder in Rechtsverordnungen auf Grund des Weingesetzes eigens geregelt ist (§ 2 Nr. 6).
- Speiseeis-Einzelpackungen: Auf der Einzelpackung darf die Angabe fehlen (§ 2 Nr. 7). Nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie muss sie dafür auf der Sammelpackung vermerkt sein — die Ausnahme verschiebt die Pflicht, sie hebt sie nicht auf.
Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum: welches Datum gedruckt werden muss
Der Regelfall ist das Mindesthaltbarkeitsdatum — das Datum, bis zu dem das Lebensmittel bei richtiger Aufbewahrung seine spezifischen Eigenschaften behält (Art. 2 Abs. 2 lit. r LMIV). Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die folglich nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können, wird es durch das Verbrauchsdatum ersetzt (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 LMIV).
Die Wahl steht damit nicht im Belieben des Herstellers: Sie folgt aus der mikrobiologischen Beurteilung des konkreten Erzeugnisses. Ein Lebensmittel, das ein Verbrauchsdatum braucht, wird durch ein aufgedrucktes Mindesthaltbarkeitsdatum nicht haltbarer, sondern falsch gekennzeichnet.
Der Unterschied wirkt über das Etikett hinaus: Nach Ablauf des Verbrauchsdatums gilt ein Lebensmittel als nicht sicher im Sinne von Artikel 14 Absätze 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 LMIV) und darf nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Für das Mindesthaltbarkeitsdatum gibt es keine entsprechende Regel.
- Was diese Seite nicht beantwortet: Ob abgelaufene Ware im Haushalt noch verzehrt werden kann. Diese Seite beschreibt, welche Angabe auf die Packung gehört und wie sie auszusehen hat — nicht die Verzehrsicherheit eines einzelnen Lebensmittels nach Ablauf des Datums. Das ist keine Kennzeichnungsfrage.
Wie das Datum zu schreiben ist
Die Formatvorgaben stehen nicht im Artikelteil, sondern in Anhang X LMIV, auf den Artikel 24 Absatz 2 verweist. Sie sind wörtlich vorgegeben und gehören zu den Vorschriften, die beim Entwurf am häufigsten frei übersetzt werden.
- Der einleitende Wortlaut: „mindestens haltbar bis …", wenn der Tag genannt wird, sonst „mindestens haltbar bis Ende …" (Anhang X Nr. 1 lit. a). Beim Verbrauchsdatum lautet er „zu verbrauchen bis" (Anhang X Nr. 2 lit. a). Andere Formulierungen sind nicht vorgesehen.
- Datum oder Fundstelle: Dem Wortlaut folgt entweder das Datum selbst oder ein Hinweis darauf, wo es in der Kennzeichnung zu finden ist (Anhang X Nr. 1 lit. b, Nr. 2 lit. b). „Mindestens haltbar bis: siehe Deckel" ist damit zulässig — der Verweis muss aber zutreffen.
- Die Reihenfolge: Unverschlüsselt Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr, in dieser Reihenfolge (Anhang X Nr. 1 lit. c, Nr. 2 lit. d). Das Format Monat/Tag/Jahr erfüllt die Vorgabe nicht — ein häufiger Befund bei Importware.
- Wie genau das Datum sein muss: Bei einer Haltbarkeit unter drei Monaten genügen Tag und Monat; bei mehr als drei und höchstens achtzehn Monaten Monat und Jahr; bei mehr als achtzehn Monaten das Jahr allein (Anhang X Nr. 1 lit. c). Genauer als verlangt darf angegeben werden — und genau das befreit nach § 2 Nr. 5 LKV von der Losangabe.
- Aufbewahrungsbedingungen: Beim Mindesthaltbarkeitsdatum sind sie erforderlichenfalls zu ergänzen, soweit ihre Einhaltung die angegebene Haltbarkeit gewährleistet. Beim Verbrauchsdatum sind sie zwingend: Diesen Angaben folgt eine Beschreibung der einzuhaltenden Aufbewahrungsbedingungen (Anhang X Nr. 2 lit. c).
- Einzelportionen: Das Verbrauchsdatum ist auf jeder vorverpackten Einzelportion anzugeben (Anhang X Nr. 2 lit. e). Ein Datum allein auf dem Umkarton genügt dort nicht.
- Nicht im selben Sichtfeld: Artikel 13 Absatz 5 LMIV verlangt das gemeinsame Sichtfeld nur für Bezeichnung, Nettofüllmenge und Alkoholgehalt. Das Datum darf an anderer Stelle stehen — es muss nur den allgemeinen Anforderungen des Artikels 13 Absatz 1 genügen: an gut sichtbarer Stelle, deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft.
Wann kein Mindesthaltbarkeitsdatum nötig ist
Anhang X Nummer 1 nennt die Erzeugnisse, bei denen die Angabe entfällt — vorbehaltlich der Unionsvorschriften, in denen andere Datumsangaben vorgeschrieben sind:
- Frisches Obst und Gemüse einschließlich Kartoffeln, das nicht geschält, geschnitten oder auf ähnliche Weise behandelt worden ist. Für Keime von Samen und ähnliche Erzeugnisse wie Sprossen von Hülsenfrüchten gilt die Ausnahme ausdrücklich nicht.
- Wein, Likörwein, Schaumwein, aromatisierter Wein und ähnliche Erzeugnisse aus anderen Früchten als Weintrauben, aus Weintrauben oder Traubenmost gewonnene Getränke des KN-Codes 2206 00 sowie alle Getränke mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent.
- Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung verzehrt werden.
- Essig, Speisesalz, Zucker in fester Form, Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aroma- und/oder Farbstoffen bestehen, sowie Kaugummi und ähnliche Erzeugnisse zum Kauen.
- Die Losangabe bleibt: Entfällt das Datum, greift § 2 Nummer 5 LKV nicht mehr — die Losangabe ist dann in aller Regel anzubringen. Bei Zucker, Salz und Essig ist das der Fall, in dem sie am häufigsten fehlt.
Drei Sonderfälle, die regelmäßig übersehen werden
- Das Datum des Einfrierens: Bei eingefrorenem Fleisch, eingefrorenen Fleischzubereitungen und eingefrorenen unverarbeiteten Fischereierzeugnissen ist zusätzlich das Datum des Einfrierens anzugeben, bei mehrfachem Einfrieren das Datum des ersten Einfrierens (Anhang III Nr. 6). Der vorgeschriebene Wortlaut ist „eingefroren am …" (Anhang X Nr. 3); auch hier darf statt des Datums ein Hinweis stehen, wo es zu finden ist.
- Fernabsatz: Im Onlinehandel müssen die verpflichtenden Angaben vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein — mit einer ausdrücklichen Ausnahme: Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a LMIV nimmt gerade die Angabe nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f, also das Datum, davon aus. Zum Zeitpunkt der Lieferung müssen dann alle verpflichtenden Angaben verfügbar sein.
- Honig: Die Richtlinie 2001/110/EG in der seit dem 14. Juni 2026 anwendbaren Fassung ändert an der Losangabe nichts. Sie verlangt aber, die Ursprungsländer einer Mischung im Hauptsichtfeld in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils samt Prozentsatz anzugeben — berechnet auf Grundlage der Rückverfolgbarkeitsunterlagen des Unternehmers. Die Chargenführung wird damit zur Voraussetzung einer richtigen Etikettenangabe.
Wo Datum und Losangabe in der Praxis scheitern
- Die Losangabe fehlt vollständig, weil sie in der Etikettenvorlage nie vorgesehen war — sie steht nicht in Artikel 9 LMIV und fällt durch jedes Raster, das sich allein an dieser Liste orientiert.
- Das Datum nennt nur Monat und Jahr, und zugleich fehlt die Losangabe. Die Befreiung des § 2 Nummer 5 LKV setzt mindestens Tag und Monat voraus.
- Der einleitende Wortlaut ist frei formuliert — „Haltbar bis", „Verwendbar bis", „Best before". Anhang X gibt „mindestens haltbar bis" beziehungsweise „zu verbrauchen bis" vor.
- Ein Verbrauchsdatum steht ohne die Aufbewahrungsbedingungen da. Dort sind sie kein „erforderlichenfalls", sondern Pflicht.
- Importware trägt das Datum im Format Monat/Tag/Jahr oder verschlüsselt als Produktionscode. Verlangt ist die unverschlüsselte Reihenfolge Tag, Monat, Jahr.
- Ein leicht verderbliches Erzeugnis trägt ein Mindesthaltbarkeitsdatum, weil das Etikett von einem haltbaren Schwesterprodukt übernommen wurde. Die Wahl zwischen beiden Daten folgt dem Produkt, nicht der Vorlage.
Häufige Fragen
- Was ist der Unterschied zwischen Mindesthaltbarkeitsdatum und Verbrauchsdatum?
- Das Mindesthaltbarkeitsdatum gibt an, bis wann ein Lebensmittel bei richtiger Aufbewahrung seine spezifischen Eigenschaften behält. Das Verbrauchsdatum tritt nach Artikel 24 Absatz 1 LMIV an seine Stelle, wenn das Lebensmittel in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblich ist und deshalb nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen kann. Nach dessen Ablauf gilt das Lebensmittel als nicht sicher und darf nicht mehr in den Verkehr gebracht werden; für das Mindesthaltbarkeitsdatum gibt es keine solche Regel. Welches der beiden Daten gilt, folgt aus der Beurteilung des Erzeugnisses und steht nicht zur Wahl.
- Was bedeutet die Losnummer auf einer Lebensmittelverpackung?
- Sie bezeichnet das Los — die Gesamtheit von Verkaufseinheiten, die unter praktisch gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde. Charge, Partie und Batch meinen dasselbe. Festgelegt wird das Los vom Erzeuger, Hersteller, Verpacker oder vom ersten im Inland niedergelassenen Verkäufer (§ 1 Abs. 2 LKV). Die Angabe macht es möglich, im Streitfall oder bei einem Rückruf genau die betroffene Produktionseinheit zu benennen.
- Muss vor der Chargennummer ein „L" stehen?
- Nur dann, wenn sich die Angabe nicht deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung unterscheidet (§ 1 Abs. 1 Satz 3 LKV, Art. 3 der Richtlinie 2011/91/EU). Ein vorangestelltes „L" ist damit immer zulässig und im Zweifel die sichere Lösung; eine Kombination ohne Kennbuchstaben ist es nur, solange sie auf dem Etikett nicht mit einer anderen Angabe verwechselt werden kann.
- Wann darf die Losangabe weggelassen werden?
- Der praktisch wichtigste Fall: Das Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum ist unverschlüsselt mit mindestens Tag und Monat in dieser Reihenfolge angegeben (§ 2 Nr. 5 LKV). Daneben nennt § 2 LKV bestimmte Agrarerzeugnisse auf dem Weg vom Hof, im Laden verpackte oder lose abgegebene Ware, Packungen unter 10 cm² größter Einzelfläche, Lebensmittel mit eigener unionsrechtlicher oder weinrechtlicher Losregelung und Speiseeis-Einzelpackungen — bei diesen muss die Angabe auf der Sammelpackung stehen.
- In welchem Format muss das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben werden?
- Eingeleitet mit „mindestens haltbar bis …", wenn der Tag genannt wird, sonst mit „mindestens haltbar bis Ende …". Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge. Wie genau es sein muss, hängt von der Haltbarkeit ab: unter drei Monaten Tag und Monat, bei mehr als drei bis achtzehn Monaten Monat und Jahr, über achtzehn Monaten das Jahr allein (Anhang X Nr. 1 LMIV). Statt des Datums darf auch ein Hinweis stehen, wo es auf der Packung zu finden ist.
- Muss das Mindesthaltbarkeitsdatum im Onlineshop vor dem Kauf angegeben werden?
- Nein. Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a LMIV verlangt, dass die verpflichtenden Informationen vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sind, nimmt davon aber die Angabe nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f — das Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum — ausdrücklich aus. Zum Zeitpunkt der Lieferung müssen dann alle verpflichtenden Angaben verfügbar sein.
Der Dekla Label Checker führt Chargennummer und Datumsangabe als eigene Kriterien der Konformitätsmatrix. Er prüft, ob eine Losangabe auf dem Etikett steht und ob der Einleitung des Datums ein Datum oder ein zulässiger Verweis auf seine Fundstelle folgt — die Gleichwertigkeit beider nach Anhang X Nr. 1 Buchst. b ist in der Regel hinterlegt, ebenso die Ausnahme für Getränke ab 10 Volumenprozent. Ob das gewählte Datum das richtige ist, kann er nicht beurteilen: Die Verderblichkeit steht nicht auf der Verpackung.
Zur EtikettenprüfungVerfasst von Stefan Serdült, Softwareentwickler, auf Grundlage der im Dekla Label Checker gepflegten Rechtstexte. Die Angaben dieser Seite wurden am 13. September 2026 abgeglichen: die Datums- und Formatvorgaben gegen die konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, die Loskennzeichnung gegen den Volltext der Richtlinie 2011/91/EU und den Wortlaut der §§ 1 bis 3 der Los-Kennzeichnungs-Verordnung, der Abschnitt zum Honig gegen die konsolidierte Fassung der Richtlinie 2001/110/EG. Eine fachliche Prüfung durch eine im Lebensmittelrecht qualifizierte Person steht aus. · Stand: 13. September 2026 · Quellen: Richtlinie 2011/91/EU, Los-Kennzeichnungs-Verordnung (LKV), Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Richtlinie 2001/110/EG. Diese Seite gibt den Inhalt der genannten Vorschriften allgemein wieder und ersetzt keine rechtliche Beurteilung des Einzelfalls.